Bauausführung

Die Errichtung eines Bauwerkes darf erst nach Ausstellung eines gültigen Baubescheides erfolgen. Jede Bautätigkeit vor der Ausstellung eines Baubescheides ist unbedingt zu unterlassen und könnte schwerwiegende Folgen und Strafen nach sich ziehen.
Bei Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln würden solche durch einen vorzeitigen Baubeginn für immer verlorengehen.
Die Errichtung von Bauwerken ist konzessionsgebunden, d.h. dass nur ein konzessioniertes und befugtes Unternehmen ein Bauwerk ausführen darf, und das nur im Rahmen seiner Befugnis.
Dass dies der Fall ist, bestätigt der Firmeninhaber mit einer weithin sichtbaren Tafel an der Baustelle, die laufend von den Behörden überprüft wird. Die befugte Firma meldet auch der Behörde vor Baubeginn den fachlich ausgebildeten und von der Behörde anerkannten Bauführer. Dieser ist sowohl für das Geschehen auf der Baustelle als auch für die Einhaltung der baubehördlichen und technischen Vorschriften verantwortlich. Alle an der Baustelle tätigen Personen unterstehen der Aufsichtspflicht und Kontrolle des Bauführers einschließlich dem Bauherrn, wenn dieser auf der Baustelle mitarbeitet. Eine Bautätigkeit ist ungesetzlich, wenn diese ohne einen nominierten Bauführer durchgeführt wird.
Sollte nach einem Bauabschnitt ein weiterer Bauabschnitt folgen, der nicht von der gleichen Firma und nicht mit demselben Bauleiter ausgeführt wird, so muss dies bei der Baubehörde vor der Weiterführung des Baues bekanntgegeben werden. Da dieser nachfolgende Bauführer jedoch immer für das Gesamtbauwerk verantwortlich ist, ist es nötig und verständlich, dass von der Firma die zuvor gearbeitet hat, und deren Bauleiter die nötigen Unterlagen, ein Baubericht und alle statischen Nachweise verlangt werden:
