- Standsicherheit
Die Kontrolle, ob die Standsicherheit des Gebäudes durch entsprechende Fundierungsmaßnahmen gewährleistet ist. - Statik
Die Kontrolle bzw. Überprüfung, ob die statischen Tragfähigkeiten den erforderlichen Belastungen und Nutzungen entsprechen. - Schutzmaßnahmen
Die Kontrolle der Schutzmaßnahmen gegen Erdfeuchte, Hangwasser und Druckwasser bei Kellerbauten. - Aussparungen
Die Kontrolle der Aussparungen für Luft- und Rauchfänge, der Leitungs- und Kanaldurchführungen, der Stiegenabgänge und Stiegendurchlässe und der Aussparungen für allfällige Verankerungen. - Ausführung
Die Kontrolle der maßgerechten Ausführung
Die Übernahme dieser Arbeiten - und damit auch ihre Haftung - ist durch ein Kellerabnahmeprotokoll zu bestätigen.
Die ausführende Firma bzw. deren Bauleiter haftet auch für die Durchführung der im Baubescheid festgesetzten bzw. der durch die Baugesetzgebung verordneten Auflagen und Überprüfungen.
Der Bauleiter darf Abweichungen von diesen Vorschreibungen nicht zur Kenntnis nehmen und hat nur die Möglichkeit, seine Bauleiterfunktion gegenüber der Behörde zurückzulegen. Er ist nämlich der Garant der ordnungsmäßigen Ausführung gegenüber der Behörde.
Kann die Baubehörde feststellen, dass ein Bauwerk ohne ordnungsgemäße Führung eines befugten Bauleiters hergestellt wurde, wird sie nicht nur eine Benützungsbewilligung (Kollaudierung) verweigern, sondern kann auch den Abbruch des gesamten Bauwerkes beantragen und vollziehen!
Da aus den Arbeitsunterlagen (Stampiglien, Briefköpfen etc.) nicht sicher entnommen werden kann, ob eine beauftragte Firma auch die nötigen Berechtigungen und Konzessionen hat, sein empfohlen, vor Auftragserteilung bei den zuständigen Gremien nachzufragen.
